Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Bescheidänderung oder -berichtigung vorliegen.
Die Klägerin ist eine GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr zum 31. März. Ihren Sitz hat sie in 1. Geschäftsgegenstand ist der Straßen- und Tiefbau.
Das Stammkapital der Klägerin hielten zu je 50% die Herren A und B. Zwischen der Klägerin und der – ein identisches Beteiligungsverhältnis aufweisenden – A B oHG (im Folgenden: OHG) bestand und besteht eine steuerliche Betriebsaufspaltung; die Gesellschaftsanteile der Klägerin sind als Betriebsvermögen der OHG bilanziert.
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