BFH - Beschluss vom 28.01.2009
X S 44/08 (PKH)
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114;

Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH); Möglichkeit der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristablauf wegen Mittellosigkeit eines Verfahrensbeteiligten hinsichtlich des Einsetzens eines postulationsfähigen Vertreters

BFH, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen X S 44/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/6039

Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH); Möglichkeit der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristablauf wegen Mittellosigkeit eines Verfahrensbeteiligten hinsichtlich des Einsetzens eines postulationsfähigen Vertreters

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hatte vor dem Finanzgericht (FG) Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens beantragt, in dem sein Begehren abgewiesen wurde, die Festsetzung einer Wohnungsbauprämie auf 0 EUR zu korrigieren. Das FG wies den Antrag mit Urteil vom 24. Oktober 2008 2 K 2857/08 P ab. Es verneinte die Voraussetzungen der --nach dem Vorbringen des Antragstellers allein in Betracht zu ziehenden-- Restitutionsgründe des § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 Nr. 4 und Nr. 7b der Zivilprozessordnung (ZPO).