I.
Der Antragsteller hatte vor dem Finanzgericht (FG) Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens beantragt, in dem sein Begehren abgewiesen wurde, die Festsetzung einer Wohnungsbauprämie auf 0 EUR zu korrigieren. Das FG wies den Antrag mit Urteil vom 24. Oktober 2008 2 K 2857/08 P ab. Es verneinte die Voraussetzungen der --nach dem Vorbringen des Antragstellers allein in Betracht zu ziehenden-- Restitutionsgründe des § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 Nr. 4 und Nr. 7b der Zivilprozessordnung (ZPO).
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