Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Vornahme einer Bilanzberichtigung und Berücksichtigung einer Rückstellung für Gewährleistungen.
Der Kläger betreibt einen gewerblichen Grundstückshandel. Er erklärte in den beim Beklagten am 8. Januar 1999 eingegangenen Einkommensteuer für 1997 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 347.285,00 DM. Den Erklärungen war der am 4. November 1998 erstellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 beigefügt.
Mit Bescheid vom 27. Januar 1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 1997 auf 2.384,00 DM fest. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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