FG München - Urteil vom 17.05.2010
7 K 4170/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 1; AO § 90 Abs. 2;

Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung eines angeblich falschen Bilanzansatzes bei einem im Ausland verwirklichten Tatbestand

FG München, Urteil vom 17.05.2010 - Aktenzeichen 7 K 4170/07

DRsp Nr. 2010/11716

Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung eines angeblich falschen Bilanzansatzes bei einem im Ausland verwirklichten Tatbestand

Macht ein Stpfl. geltend, ein Bilanzansatz sei falsch und nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG zu berichtigen und liegt dem ein im Ausland verwirklichter Sachverhalt zugrunde, obliegt es nach § 90 Abs. 2 AO ihm, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu verschaffen. Legt er keine objektiv nachprüfbare Unterlagen vor, geht dies zu seinem Lasten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 1; AO § 90 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH, die beim beklagten Finanzamt zur Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer veranlagt wird. Gegenstand des Unternehmens ist die gewerbsmäßige Überlassung der Segelyacht "A" für Touristikzwecke. Die Segelyacht "A" ist eingetragen unter der Nr. ... im Schiffsregister beim Amtsgericht Hamburg.