I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2003) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 1994 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung, die er zunächst teilweise selbst genutzt und teilweise fremdvermietet hatte. Im Zeitraum von Oktober 1996 bis Februar 2002 wurde die Wohnung vom Kläger und seiner Familie ausschließlich selbst genutzt. Seit März 2002 ist die Wohnung fremdvermietet. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 3. November 2003 veräußerte der Kläger einen --nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bestimmten und mithin ideellen-- hälftigen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 145 000 EUR an die Klägerin.
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