Voraussetzungen für eine gerichtliche Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2013 - Aktenzeichen 3 V 3819/11
DRsp Nr. 2013/13712
Voraussetzungen für eine gerichtliche Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte
1. Gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung und nicht durch Aufhebung der Vollziehung gewährt.2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erledigt sich nicht dadurch, dass die Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsaufschub nach § 258AO gewährt.4. Eine Vollstreckung droht jedenfalls dann, wenn sich der Aussetzungsantrag unmittelbar gegen einen Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren richtet.5. Wendet sich der Schuldner an das FA mit der Bitte, die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aufzuheben, bringt er dadurch zum Ausdruck, dass er mit den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht einverstanden ist, was für einen Einspruch auch ohne ausdrückliche Bezeichnung ausreicht.6. Der Schuldner hat auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ins Leere geht, weil zukünftige Ansprüche entstehen können.7. Eine Pfändungsverfügung ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil sie ins Leere geht.
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