FG Nürnberg - Urteil vom 04.04.2018
4 K 476/16
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c;
Fundstellen:
UVR 2018, 264
ZEV 2018, 428

Voraussetzungen für eine Gewährung des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Umfängliche Renovierung und Sanierung eines vom Erblasser bewohnten Einfamilienhauses vor Einzug

FG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2018 - Aktenzeichen 4 K 476/16

DRsp Nr. 2018/8665

Voraussetzungen für eine Gewährung des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Umfängliche Renovierung und Sanierung eines vom Erblasser bewohnten Einfamilienhauses vor Einzug

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bei umfänglicher Renovierung bzw. Sanierung eines vom Erblasser bewohnten Einfamilienhauses vor Einzug durch die Klägerin und deren Familie.

Am 01.05.2009 verstarb der verwitwete Rechtsanwalt Dr. AA . Er wurde von seiner Tochter - der Klägerin - aufgrund handschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments vom 12.01.1997 allein beerbt. Hierzu beantragte die Klägerin am 18.05.2009 die Testamentseröffnung sowie die Erteilung eines Erbscheins beim Amtsgericht 1 (Az.: ZL VI xxx/xx). Die Testamentseröffnung erfolgte am 04.08.2009, ein Erbschein wurde der Klägerin am 26.08.2009 erteilt. Der Erblasser hatte das Anwesen Str. 1 in 1 bewohnt, welches er in den Jahren 1960/1961 bebaut und gemeinsam mit seiner vorverstorbenen Ehefrau im Jahr 1973 erweitert hatte. Die Klägerin war in diesem Anwesen aufgewachsen, bewohnte jedoch im Zeitpunkt des Erbfalles gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie den drei Töchtern (damals 15, 11 und 3 Jahre alt) eine Doppelhaushälfte in 3 ( Str. 2 ).