FG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2009
14 K 5123/05 G
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 3 Nr. 1; GewStDV § 13; AO § 39 Abs. 2; AO § 159; GG Art. 3 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1;

Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung einer Lotto-Spielgemeinschaft nach § 13 GewStDV; Gewerbesteuerbefreiung; Lotto-Dienstleistungsunternehmen; Spieleinsätze; Treuhänder; Treuhandverhältnis; Betriebsausgabenabzug; Fahndungsprüfung; Rückstellung für Steuernachforderungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 14 K 5123/05 G

DRsp Nr. 2010/1734

Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung einer Lotto-Spielgemeinschaft nach § 13 GewStDV; Gewerbesteuerbefreiung; Lotto-Dienstleistungsunternehmen; Spieleinsätze; Treuhänder; Treuhandverhältnis; Betriebsausgabenabzug; Fahndungsprüfung; Rückstellung für Steuernachforderungen

1. Ein Lotto-Dienstleistungsunternehmen, das sich nicht auf die Vermittlung der Verträge mit einer staatlichen Lotterie im unmittelbaren Verkehr mit den Teilnehmern beschränkt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung als Einnehmer einer staatlichen Lotterie nach § 13 GewStDV. 2. Die ausschließliche Gewerbesteuerfreistellung staatlicher Lotterien und der Einnehmer einer staatlicher Lotterie gem. § 3 Nr. 1 GewStG und § 13 GewStDV verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. 3. Die an einen Treuhänder abgeführten Spieleinsätze sind nicht als gewinnneutral zu behandeln, wenn das Treuhandverhältnis mangels Verpflichtung zur jederzeitigen Rückübertragung des Treuguts an die geworbenen Spieler als Treugeber und klarer Trennung von Treugut und Eigenvermögen bei dem als Geschäftsbesorger fungierenden Dienstleistungsunternehmen steuerlich nicht anerkannt werden kann.