BFH - Beschluss vom 29.04.2009
VI B 126/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 295;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1267
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6139/05

Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im finanzgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die ordnungsgemäße Rüge von Verfahrensmängeln

BFH, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen VI B 126/08

DRsp Nr. 2009/15291

Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im finanzgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die ordnungsgemäße Rüge von Verfahrensmängeln

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 295;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet. Gründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die eine Zulassung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

1.

a)

"Grundsätzliche Bedeutung" kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28, m.w.N.).

b)