Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft nach § 14 Abs. 5 KStG wird auf - xxx € (2014), xxx € (2015), - xxx € (2016) und - xxx € (2017) festgestellt.
2.Unter Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide und der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2013 und 2014 vom 28.02.2020 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.04.2021 wird die Körperschaftsteuer für 2013 auf xxx € und für 2014 auf xxx € sowie die Gewerbesteuermessbeträge für 2013 auf xxx € und für 2014 auf xxx € festgesetzt.
3.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
4.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5.Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist, ob eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organträger und der B GmbH als Organgesellschaft besteht.
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