FG Berlin - Urteil vom 31.05.2001
1 K 1189/00
Normen:
RennwettLottG § 18 Abs. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
EFG 2001, 1464

Voraussetzungen für eine Lotteriesteuerbefreiung

FG Berlin, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 1189/00

DRsp Nr. 2001/13178

Voraussetzungen für eine Lotteriesteuerbefreiung

1. Eine von der zuständigen Landesbehörde erteilte Genehmigung nach der Lotterieverordnung zur Durchführung einer Tombola ist auch für die Finanzbehörden bindend, es sei denn, der zugrunde liegende Erlaubnisbescheid ist wegen besonders schwerwiegender Mängel nichtig. 2. Zur Frage, ob die nicht vollständige Abführung des "Reinertrags" und die damit verbundene Nichterfüllung der Auflage die erteilte Genehmigung rückwirkend in Frage stellt.

Normenkette:

RennwettLottG § 18 Abs. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Klägerin veranstaltete im Rahmen des ... am ... November 1999 eine Tombola, für die ihr das Landeseinwohneramt Berlin als Genehmigungsbehörde am ... Oktober 1999 eine Erlaubnis nach der Lotterieverordnung erteilt hatte. Der Erlös der Tombola sollte nach dem Erlaubnisbescheid an den Verein ... gehen. In der Anlage zum Erlaubnisbescheid, zugleich dessen Bestandteil, waren unter der Überschrift "Auflagen / Bedingungen" verschiedene Punkte aufgeführt und dabei unter Nr. 12 die Bestimmung, dass der Reinertrag der Tombola nicht weniger als 25 % des abgesetzten Spielkapitals betragen dürfe und für den genehmigten Zweck zu verwenden sei.