OLG Celle - Beschluss vom 29.03.2023
15 UF 105/22
Normen:
BGB § 738 Abs. 1 S. 2; BGB § 1353 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Peine, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 23/22

Voraussetzungen für eine stillschweigend zustande gekommene Ehegatteninnengesellschaft; Schriftlicher Anstellungsvertrag; Zweifel am Rechtsbindungswillen im Sinne einer Innengesellschaft; Zugriffsmöglichkeit für Insolvenzgläubiger

OLG Celle, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 15 UF 105/22

DRsp Nr. 2024/7110

Voraussetzungen für eine stillschweigend zustande gekommene Ehegatteninnengesellschaft; Schriftlicher Anstellungsvertrag; Zweifel am Rechtsbindungswillen im Sinne einer Innengesellschaft; Zugriffsmöglichkeit für Insolvenzgläubiger

1. Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft kommt esmaßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. 2. Bei der Auslegung des Verhaltens der Ehegatten dahingehend, ob zwischen ihnen eine Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist, istauch zu berücksichtigen, ob eine formal-dingliche Alleinberechtigung nur eines Ehegatten von dem anderen Ehegatten bewusst akzeptiert wurde, um entsprechendes Vermögen im Fall einer Insolvenz vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen. Auch eine solche Willensrichtung der Ehegatten spricht im Zweifel gegen einen entsprechenden Rechtsbindungswillen im Sinne einer Innengesellschaft.

Tenor