Der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. März 2020 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin für ein Jahr, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Sie hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
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