LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2020
L 9 KR 223/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 ; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KR 252/19

Voraussetzungen für eine vorläufige Versorgung mit DronabinolAusgeprägtes Restless-Legs-Syndrom als Merkmal einer schwerwiegenden Erkrankung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 223/20 B ER

DRsp Nr. 2020/13819

Voraussetzungen für eine vorläufige Versorgung mit Dronabinol Ausgeprägtes Restless-Legs-Syndrom als Merkmal einer schwerwiegenden Erkrankung

Ein stark ausgeprägtes Restless-Legs-Syndrom erfüllt das Merkmal einer "schwerwiegenden Erkrankung" im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V.

Der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. März 2020 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin für ein Jahr, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren S 32 KR 208/18, mit öligen Dronabinoltropfen 25mg/ml zu versorgen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 ; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Sie hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).