Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO zur Einlegung und Begründung einer Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. März 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Anhörungsrüge gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
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