BFH - Urteil vom 22.10.2002
VII R 56/00
Normen:
AO (1977) § 124 Abs. 1 § 125 Abs. 1 § 249 Abs. 1 § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 89
BFH/NV 2003, 221
BFHE 199, 109
BStBl II 2003, 109
DStRE 2003, 182
InVo 2003, 325
NJW 2003, 1070
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 93/94

Voraussetzungen für eine wirksame Vollstreckung

BFH, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen VII R 56/00

DRsp Nr. 2003/1434

Voraussetzungen für eine wirksame Vollstreckung

»1. Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit kein wirksamer Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zugrunde liegt, ist (entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats) nicht nichtig, sondern (anfechtbar) rechtswidrig. 2. Die in § 249 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 AO 1977 genannten Vollstreckungsvoraussetzungen sind besondere, unabdingbare Statthaftigkeitsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Vollstreckung, deren Fehlen bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zu einem --auch durch Nachholung der Voraussetzungen während des Vollstreckungsverfahrens-- nicht heilbaren Rechtsfehler und bei Anfechtung zur ersatzlosen Aufhebung der dennoch ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahme führt.«

Normenkette:

AO (1977) § 124 Abs. 1 § 125 Abs. 1 § 249 Abs. 1 § 254 Abs. 1 ;

Gründe: