BGH - Beschluss vom 21.02.2018
AnwZ (Brfg) 72/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 616
ZInsO 2018, 868
ZVI 2018, 315
Vorinstanzen:
AnwGH Thüringen, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 1/17

Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs über den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Anforderungen an eine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Geltendmachung einer Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht

BGH, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 72/17

DRsp Nr. 2018/3857

Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs über den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Anforderungen an eine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Geltendmachung einer Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht

Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan oder angenommener Schuldenbereinigungsplan vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 16. November 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.