FG Münster - Urteil vom 22.02.2017
7 K 2441/15 E
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 S. 1; EStG § 26b;
Fundstellen:
EFG 2017, 573

Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Eheleuten unter Berücksichtigung eines Getrenntlebens

FG Münster, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 7 K 2441/15 E

DRsp Nr. 2017/3553

Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Eheleuten unter Berücksichtigung eines Getrenntlebens

Tenor

Unter Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2012 vom 08.04.2015 und der Einspruchsentscheidungen vom 06.07.2015 wird der Beklagte verpflichtet, für das Streitjahr 2012 eine Zusammenveranlagung der Kläger nach § 26b EStG durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 S. 1; EStG § 26b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte eine Zusammenveranlagung der Kläger durchzuführen hat.

Die Kläger sind seit dem xx.xx.1991 verheiratet und haben einen am xx.xx.1991 geborenen Sohn. Die Klägerin (geb. 1959) erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Kinderärztin, der Kläger (geb. 1940) erzielt sonstige Einkünfte aus einer Rente. Darüber hinaus erzielen die Kläger Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Vermietung eines 2-Familien-Hauses in C.

Die gemeinsame Steuererklärung der Kläger für das Streitjahr 2012 ging am 18.02.2014 beim Beklagten ein. Der Beklagte führte die Zusammenveranlagung für das Streitjahr 2012 mit gem. § 164 Abs. 2 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Einkommensteuerbescheid vom 21.03.2014 zunächst durch.