I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. März 2009 die Beschwerdeverfahren XI B 23/08 und XI B 24/08 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 4. und 29. April 2009 Bezug genommen.
II.
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Nach § 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO).
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