Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass von Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998 aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 09.03.2004 (2 BVL 17/02, BVerfGE 110, 94 bis 141; BGBl. 1 2004, 591, BStBl II 2005, 96) festgestellten und auf Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren beschränkten Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 geltenden Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 16.04.1957 (BGBl. I Seite 821) erfüllt sind.
I.
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