FG Hamburg - Urteil vom 02.09.2022
6 K 56/20
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5;

Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen und Höhe der gebildeten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten; Qualifizierungen von Geldbewegungen in einem Cash-Pool

FG Hamburg, Urteil vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 6 K 56/20

DRsp Nr. 2024/6657

Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen und Höhe der gebildeten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten; Qualifizierungen von Geldbewegungen in einem Cash-Pool

1. Ein Cash-Pool führt nicht zwingend zu der Annahme von Darlehensverträgen, sondern es muss im Einzelfall ermittelt werden, ob Darlehensverträge abgeschlossen wurden. 2. Grundsätzlich haben Gesellschafter und Gesellschaften die freie Entscheidung, wie sie ihre Beziehungen vertraglich gestalten. Insbesondere schreibt es weder das Handels-, noch das Gesellschafts- oder Steuerrecht vor, ob die Gesellschafter mit ihren Gesellschaften zusätzlich private Verträge, insbesondere Darlehensverträge abschließen oder ob sie Zahlungen über Entnahmen und Einlagen regeln. 3. Nach den Grundsätzen über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind Verträge zwischen nahestehenden Personen grundsätzlich in einer Gesamtschau mit Verträgen zwischen fremden Dritten zu vergleichen und nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie ernsthaft gewollt, vor Beginn des Leistungsaustausches klar und eindeutig mit bürgerlich-rechtlicher Wirksamkeit vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden sowie inhaltlich dem unter Fremden Üblichen entsprechen.