Zwischen den Beteiligten sind die vom Kläger erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Veranlagungszeitraum 2007 streitig.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Sprachlehrer. Da der Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärung (ESt-Erklärung) einreichte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid) vom 04.03.2009. Dabei setzte er einen Gewinn von 26.370 € an und setzte die Einkommensteuer auf 4.571 € fest. Der Kläger hatte auch für die Veranlagungszeiträume 2004 - 2006 keine ESt-Erklärungen eingereicht, der Beklagte schätzte den Gewinn des Klägers für 2006 auf 20.000 € (ESt-Bescheid vom 18.07.2008), für 2005 und 2004 auf je 15.000 € (ESt-Bescheide vom 16.01.2007 und vom 21.08.2006).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|