Die Kläger werden für die Streitjahre 2003 bis 2006 als Eheleute vom Beklagten -dem Finanzamt - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Einzelunternehmen (Bau- und Möbeltischlerei); der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich (gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) ermittelt.
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