FG Düsseldorf - Urteil vom 06.10.2011
16 K 1573/10 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; § 7 g;

Voraussetzungen für wiederholte Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen 16 K 1573/10 E

DRsp Nr. 2012/6094

Voraussetzungen für wiederholte Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut

Eine erneute Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige eine sachlich einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht erfolgt, gleichwohl aber nach Überwindung des vorher nicht absehbaren Hinderungsgrundes weiterhin geplant ist. Durch die pauschalen Bezeichnungen „Fahrzeuge” und „GWG” werden die Anforderungen an die Konkretisierung des Wirtschaftsguts nicht erfüllt. Ein Ehegattendarlehen wird nicht in der zwischen fremden Dritten üblichen Weise durchgeführt, wenn die geschuldeten Zinsen entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht ausgezahlt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; § 7 g;

Tatbestand:

Die Kläger werden für die Streitjahre 2003 bis 2006 als Eheleute vom Beklagten -dem Finanzamt - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Einzelunternehmen (Bau- und Möbeltischlerei); der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich (gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) ermittelt.