OLG Hamm - Urteil vom 16.07.2019
7 U 80/18
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZM 2020, 78
WRP 2020, 258
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 305/18

Voraussetzungen kreditgefährdender ÄußerungenWiderlegung der tatsächlichen Vermutung für eine Wiederholungsgefahr

OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 7 U 80/18

DRsp Nr. 2019/15561

Voraussetzungen kreditgefährdender Äußerungen Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für eine Wiederholungsgefahr

1. Zur Kreditgefährdung gem. § 824 BGB des Vermieters von Räumlichkeiten, in denen ein Pflegeheim betrieben wird, wenn der Mieter dieser Räumlichkeiten im Rahmen der außerordentlichen Kündigung der Heimverträge mit den Bewohnern des Pflegeheims die Gründe für seine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages mit dem Vermieter mitteilt.2. Die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist ausnahmsweise möglich, wenn der Eingriff durch eine einmalige, nicht wiederholbare Sondersituation veranlasst worden ist (vgl. BGH, NJOZ 2018, 134).3. Eine Urteilsverfügung ist wirksam nach § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO vollzogen, wenn dem Beklagten durch den Kläger innerhalb der Vollziehungsfrist eine einfache Abschrift des Urteils im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, nachdem dem Beklagten schon zu diesem Zeitpunkt die von Amts wegen zugestellte Ausfertigung des Urteils vorlag.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 17.10.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.