OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.07.2002
23 U 183/01
Normen:
BGB § 675 § 198 (a.F.) § 852 Abs. 2 (a.F.) ; StBerG § 68 ; ZPO (bis 31.12.2001) § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 332
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 284/98

Voraussetzungen, Umfang und Verjährung des Schadensersatzes gegen einen Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung in steuerlichen Angelegenheiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 23 U 183/01

DRsp Nr. 2005/7317

Voraussetzungen, Umfang und Verjährung des Schadensersatzes gegen einen Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung in steuerlichen Angelegenheiten

1. Ob und in welchem Umfang ein nach § 249 ff . BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich auch bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jeden Umstand eingetreten wäre. 2. Der Mandat trägt die Darlegungs- und Beweislast hierfür. Er hat deshalb nachzuweisen, dass der als Schaden geltend gemachte Vermögensnachteil bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters nicht eingetreten wäre. 3.Berechtigte Steuernachforderungen sind kein ersatzpflichtiger Schaden. 4. Hat der Auftraggeber durch eigenes Verhalten einen Steuertatbestand herbeigeführt, so kann er die ihm daraus erwachsenen Nachteile seinem steuerlichen Berater nicht allein aufgrund der vertragsrechtlichen Beziehung überbürden; dieser haftet vielmehr erst dann, wenn er das selbstschädigende Verhalten seines Mandanten hätte erkennen und verhindern müssen.