Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagen durchgeführten Hinzuschätzungen bei den Einkommensteuerbescheiden 1991 bis 1993, den Gewerbesteuerbescheiden 1991 bis 1993 und den Umsatzsteuerbescheiden 1991 bis 1993.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein marokkanisches Restaurant.
In den Steuererklärungen für 1991 erklärte der Kläger einen Gewinn von 30.504,30 DM. Aus seiner Buchführung ergaben sich Wareneinkäufe bei der Fa. F in Höhe von 10.586,87 DM. In den für 1992 abgegebenen Steuererklärungen für 1992 gab er einen Gewinn von 32.773,00 DM und Wareneinkäufe bei der Fa. F in Höhe von 12.833,60 DM an. Für 1993 war es ein Gewinn von 22.953 DM und Wareneinkäufe bei der Fa. F in Höhe von 5.368,38 DM.
Durch Schreiben vom 06.05.1994 teilte die Steuerfahndungsstelle dem Beklagten mit, dass der Kläger im Jahr 1991 für insgesamt 23.269,17 DM Wareneinkäufe bei der Fa. F getätigt hat. Dieses ergab sich aus einer Betriebsprüfung, die bei der Firma F durchgeführt wurde.
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