OLG Bremen - Urteil vom 12.05.2017
2 U 1/17
Normen:
ZVG § 94; ZVG § 149;
Fundstellen:
MDR 2017, 1207
NJW 2017, 8
ZMR 2017, 1024
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 562/16

Voraussetzungen und Umfang eines Notwohnrechts des Erstehers eines zwangsversteigerten Grundstücks

OLG Bremen, Urteil vom 12.05.2017 - Aktenzeichen 2 U 1/17

DRsp Nr. 2017/11429

Voraussetzungen und Umfang eines Notwohnrechts des Erstehers eines zwangsversteigerten Grundstücks

1. Bei Anordnung der Sicherungsverwaltung in der Zwangsversteigerung nach § 94 ZVG kann sich der Ersteher in gleicher Weise wie der Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren auf ein Notwohnrecht berufen; danach ist dem Ersteher das Wohnrecht in entsprechender Anwendung des § 149 ZVG zu belassen, soweit er bereits im Besitz des Grundstücks war. 2. Dabei sind dem Schuldner die für seinen Hausstand (Kinder, Lebenspartner, auch Eltern) unentbehrlichen Räume zu belassen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 7. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Urteile des Landgerichts Bremen sowie des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZVG § 94; ZVG § 149;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Herausgabe des mit einem Einfamilienhaus nebst Doppelgarage bebauten Objekts [...] sowie Nutzungsentschädigung für die Monate Februar und März 2016.