Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 7. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Urteile des Landgerichts Bremen sowie des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt die Herausgabe des mit einem Einfamilienhaus nebst Doppelgarage bebauten Objekts [...] sowie Nutzungsentschädigung für die Monate Februar und März 2016.
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