1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2013 2 K 2096/11 aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 richtet.
3. Hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2009 wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.
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