OLG Stuttgart - Urteil vom 28.07.2020
16a U 200/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 40/18

Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen der Volkswagen AG wegen des sog. Diesel-Abgasskandals

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 16a U 200/19

DRsp Nr. 2020/16686

Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen der Volkswagen AG wegen des sog. Diesel-Abgasskandals

Die Haftung der Volkswagen AG wegen der Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Programmierung der Steuerungssoftware von Dieselmotoren setzt zumindest substantiierten Vortrag und gegebenenfalls den Beweis voraus, dass die Volkswagen AG die Herstellerin des im Fahrzeug des Klägers eingebauten Motors ist (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.11.2018, Az. 7 O 40/18 wird

zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 44.990,00 €.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs der Marke Audi gegen die Beklagte zu 1 Schadensersatzansprüche im Rahmen des sog. Dieselskandals geltend.

1. 2. 3. 4. 5.