Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.11.2018, Az.
zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 44.990,00 €.
I.
Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs der Marke Audi gegen die Beklagte zu 1 Schadensersatzansprüche im Rahmen des sog. Dieselskandals geltend.
1. 2. 3. 4. 5.
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