LAG Chemnitz - Urteil vom 23.03.2016
8 Sa 683/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; AVR-J § 11e;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1680/15

Voraussetzungen von Wechselschichtzulage und Mehrarbeitsvergütung nach den AVR-J

LAG Chemnitz, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 683/15

DRsp Nr. 2017/3961

Voraussetzungen von Wechselschichtzulage und Mehrarbeitsvergütung nach den AVR-J

1. Eine tarifliche Definition der Wechselschicht und der Voraussetzungen, unter denen Wechselschichtzulagen geleistet werden müssen wie in § 11e AVR-J, wonach jede Unterbrechung der täglichen Arbeit in Form von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst der Annahme von Wechselschichtarbeit entgegen steht, ist zulässig, da die Belastung für die Beschäftigten bei Bereitschaftsdiensten geringer ist als in den Fällen, in denen bei wechselndem Beginn der Dienstschichten ununterbrochen gearbeitet werden muss. 2. Gem. § 11b Abs. 8 AVR-J ist vor der Vergütung von Überstunden ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden durch Gewährung von Freizeit auszugleichen und gerade nicht zu vergüten.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 07.10.2015 - Az. 4 Ca 1680/15 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; AVR-J § 11e;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Überstundenvergütung und eine Wechselschichtzulage.