OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.10.2023
19 W 74/23
Normen:
GKG -KV Nr. 2121; GKG § 22;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 29.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 127/22

Voraussetzungen vorläufige KontopfändungKontopfändung gemäß EUKoPfVODefinition Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung oder Vollstreckungserschwerung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 19 W 74/23

DRsp Nr. 2023/14938

Voraussetzungen vorläufige Kontopfändung Kontopfändung gemäß EUKoPfVO Definition Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung oder Vollstreckungserschwerung

Die vorläufige Kontenpfändung nach der EuKoPfVO (VO [EU] 655/2014) erfordert, dass ohne den Beschluss die Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung oder Vollstreckungserschwerung besteht, für die konkrete Anzeichen und nicht bloß typische abstrakte Gefahren vorliegen müssen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 29.8.2023 - 2 O 127/22 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 2121; GKG § 22;

Gründe

I.

Die Gläubigerin erstrebt den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung.

Die Schuldnerin mit Sitz in Malta bietet Online-Glücksspiele auch in Deutschland an. Sie verfügt über eine maltesische Glücksspiellizenz, aber über keine entsprechende Lizenz für Deutschland oder Baden-Württemberg. In diesem Zusammenhang verurteilte das Landgericht Baden-Baden die Schuldnerin (rechtskräftig) zur Zahlung von 13.000 EUR nebst Zinsen an die Gläubigerin (Urteil vom 5.5.2023 - 2 O 127/22).