FG Bremen - Urteil vom 12.10.2006
1 K 181/05 (6)
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 § 52 Abs. 16 S. 7 ; Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002;

Voraussichtlich dauernde Werterhöhung eines Fremdwährungsdarlehens infolge Wechselkursanstiegs; Bildung einer Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG 1999

FG Bremen, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 1 K 181/05 (6)

DRsp Nr. 2007/753

Voraussichtlich dauernde Werterhöhung eines Fremdwährungsdarlehens infolge Wechselkursanstiegs; Bildung einer Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG 1999

1. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten, die in US-Dollar oder JPY aufgenommen werden, führen Wechselkursschwankungen, die sich bei einer Betrachtung des Wechselkurses über mehrere Jahre im Rahmen des Üblichen halten und nicht auf einer fundamentalen Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten beruhen, nicht zu einer dauernden Werterhöhung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1999. 2. Bloße Wechselkurserhöhungen von Fremdwährungsverbindlichkeiten können lediglich bei Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, die bei Bilanzaufstellung noch anhalten, einen höheren dauerhaften Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG begründen. 3. Je kürzer die Restlaufzeit der ursprünglich langfristigen Verbindlichkeit wird, desto geringere Anforderungen sind an eine voraussichtlich dauernde Wertänderung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu stellen. 4. Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG 1999 setzt voraus, dass durch die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1999 die bis zum 31.12.1998 vorgenommene Höherbewertung einer Verbindlichkeit rückgängig gemacht wird und dadurch ein Gewinn entsteht.

Normenkette: