Streitig ist, ob ein Vorausvermächtnis in Form eines Kaufrechtsvermächtnisses vorliegt, bzw. die Höhe eines solchen Vermächtnisses.
I.
Die Erblasserin, Frau, verstarb am 08. März 1994. Sie wurde von 17 Erben beerbt. Die Erbquote des Klägers beträgt 2 %. Im ursprünglichen, mit ihrem bereits früher verstorbenen Ehemann Dr. gemeinsamen Testament vom 08. Juli 1975, geändert und ergänzt in mehreren Nachträgen, verfügte sie am 01. März 1967 über das Anwesen L (Einheitswert 140 % 93.240 DM, Bl. 4, 59 Bd. I./FA-Akte): "Der Testamentsvollstrecker soll bezüglich dieses Hauses eine geschlossene Versteigerung durchführen nach folgenden Regeln:
Zugelassen zur 1. Versteigerung werden:
1. ...
2. Dr. med.A (gest. 20. Juni 1977), Berlin, sowie seine 2 Kinder
3. Maria und ihre 3 Kinder
4. Irmgard und ihre 4 Kinder
5. Dr. J und seine 4 Kinder
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