FG München - Urteil vom 11.05.2010
6 K 397/08
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Vorauszahlungen für den Anschluss an eine Sammelkläranlage bei vorhandener Hauskläranlage als dauernde Last

FG München, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 6 K 397/08

DRsp Nr. 2010/15381

Vorauszahlungen für den Anschluss an eine Sammelkläranlage bei vorhandener Hauskläranlage als dauernde Last

Nicht ausdrücklich im notariellen Überlassungsvertrag bezüglich eines landwirtschaftlichen Anwesens aufgeführte Aufwendungen für den Anschluss an die gemeindliche Sammelkläranlage bei eigener Hauskläranlage sind - als einer Versorgungsleistung entgegenstehende öffentlich-rechtliche Last - nicht anteilig als dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzugsfähig, soweit sie auf die Altenteilerwohnung entfallen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand:

I.

Mit seiner Einkommensteuererklärung für 2005 vom 12. Dezember 2006 machte der einzelveranlagte Kläger bestimmte Kosten als dauernde Last geltend, u.a. Vorauszahlungen für die Herstellung einer Entwässerungseinrichtung (Anschluss an eine Sammelkläranlage) in Höhe von insgesamt 10.626 EUR. Bis zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung hatte das streitgegenständliche Anwesen eine eigene Hauskläranlage.