FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.07.2014
5 K 93/11
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 44 Abs. 1; AO § 118; AO § 157; EStG § 36 Abs. 2; FGO § 135; FGO § 138;
Fundstellen:
DStR 2015, 7
DStRE 2015, 730

Vorauszahlungen zur Einkommensteuer durch einen Ehepartner nach Scheidung der Ehe

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 5 K 93/11

DRsp Nr. 2014/15819

Vorauszahlungen zur Einkommensteuer durch einen Ehepartner nach Scheidung der Ehe

Ist die Ehe zum Zeitpunkt der Festsetzung von Vorauszahlungen zur ESt schon geschieden, werden die Vorauszahlungsbescheide aber bestandskräftig und leistet einer der früheren Ehegatten, ohne dass im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem FA der Wille erkennbar hervortritt, nur auf eigene Rechnung zahlen zu wollen, hat das FA darüber hinaus keine Kenntnis von der Scheidung, ist davon auszugehen, dass der Ehepartner auf Rechnung beider Eheleute als Gesamtschuldner leisten wollte. Bei einer Teilerledigung der Hauptsache ist eine einheitliche, aber gemischt-rechtliche Kostenentscheidung zu treffen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 44 Abs. 1; AO § 118; AO § 157; EStG § 36 Abs. 2; FGO § 135; FGO § 138;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Anrechnungsverfügung im Einkommensteuerbescheid für 2008.

Der Kläger war verheiratet mit B. Die im Jahr 2002 geschlossene Ehe wurde im Januar 2008 geschieden.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Juli 2008 setzte der Beklagte Einkommensteuervorauszahlungen für 2008 jeweils zum 10. September und 10. Dezember 2008 in Höhe von jeweils 5.165 € fest. Der Kläger leistete die Vorauszahlungen wie folgt von seinem Konto:

III/2008 5.000,00 € 09.09.2008 A, "ST-Nr. ... Einkommensteuer"
556,00 € 10.09.2008 A, "ST-Nr. ... Einkommensteuer"
IV/2008 418,00 €