Die Beteiligten streiten um eine Anrechnungsverfügung im Einkommensteuerbescheid für 2008.
Der Kläger war verheiratet mit B. Die im Jahr 2002 geschlossene Ehe wurde im Januar 2008 geschieden.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Juli 2008 setzte der Beklagte Einkommensteuervorauszahlungen für 2008 jeweils zum 10. September und 10. Dezember 2008 in Höhe von jeweils 5.165 € fest. Der Kläger leistete die Vorauszahlungen wie folgt von seinem Konto:
III/2008 | 5.000,00 € | 09.09.2008 | A, "ST-Nr. ... Einkommensteuer" |
556,00 € | 10.09.2008 | A, "ST-Nr. ... Einkommensteuer" | |
IV/2008 | 418,00 € |
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