I.
Der Kläger hat am 19. September 2001 u. a. Klage gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juli 1999 erhoben. Im Verlaufe des Klageverfahrens hat der Beklagte am 28. August 2001, geändert durch Bescheid vom 20. Dezember 2001 (Bl. 53, 55), den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1999 erlassen.
Der Kläger hat gegen den Jahressteuerbescheid 1999 Einspruch eingelegt (Bl. 67).
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