Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), da die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Insoweit hat sich durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nichts geändert.
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