BFH - Beschluss vom 13.06.2002
III B 22/02
Normen:
AO § 164 Abs. 2 ;

Vorbehalt der Nachprüfung

BFH, Beschluss vom 13.06.2002 - Aktenzeichen III B 22/02

DRsp Nr. 2002/12671

Vorbehalt der Nachprüfung

Gegenüber einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO kann sich ein Stpfl. auf Vertrauensschutz nur berufen, wenn die Voraussetzungen einer bindenden Zusage vorliegen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), da die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Insoweit hat sich durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nichts geändert.