BFH - Urteil vom 05.06.2003
III R 26/00
Normen:
AO § 164 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1529

Vorbehalt der Nachprüfung; Abhilfebescheid; Einspruch

BFH, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen III R 26/00

DRsp Nr. 2003/12736

Vorbehalt der Nachprüfung; Abhilfebescheid; Einspruch

1. Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid kann bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ohne sachliche Einschränkung jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen geändert werden, auch wenn diese Gründe dem FA zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbehaltsbescheides schon bekannt waren.2. Ein Bescheid, der einem Einspruch abhilft, ist ebenfalls in vollem Umfang änderbar, wenn ihn das FA unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hat.3. Die Grundsätze von Treu und Glauben hindern das FA grds. nicht, einen auf den Einspruch des Stpfl. zu seinen Gunsten ergangenen Bescheid zu ändern, wenn der abhelfende Bescheid fehlerhaft und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Normenkette:

AO § 164 ;

Gründe:

I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) --im folgenden KG-- beantragte für 1993 Investitionszulage. Statt des für dieses Jahr herausgegebenen amtlichen Vordrucks IZ (93) verwendete sie den Vordruck IZ (91) und änderte darin die Jahreszahl 1991 jeweils maschinenschriftlich in 1993.