I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) errichtete 1983 eine Ferienwohnung, die er über einen Vermittler ständig kurzfristig an Feriengäste vermietete. Für die Streitjahre (1995 bis 1999) erklärte der Kläger insoweit steuerfreie Umsätze. Seine Steueranmeldungen wirkten als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Nach einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Änderungsbescheide vom 22. Februar 2001 die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzungen für 1995 bis 1999 und besteuerte die bisher als steuerfrei behandelten Vermietungsumsätze mit der erwähnten Ferienwohnung unter Hinweis auf § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993.
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