BFH - Urteil vom 31.10.2000
VIII R 14/00
Normen:
AO (1977) § 164 Abs. 1, 2, 4, § 181 Abs. 1, 5;
Fundstellen:
BB 2001, 458
BFH/NV 2001, 503
BFHE 193, 392
BStBl II 2001, 156
DB 2001, 742
DStZ 2001, 243
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Vorbehalt der Nachprüfung bei Feststellungsbescheiden

BFH, Urteil vom 31.10.2000 - Aktenzeichen VIII R 14/00

DRsp Nr. 2001/3754

Vorbehalt der Nachprüfung bei Feststellungsbescheiden

»Die Regelung, dass bei einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheid die Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist wegen des damit verbundenen Wegfalls des Vorbehalts der Nachprüfung nicht mehr nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geändert werden kann, gilt für die Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist sinngemäß.«

Normenkette:

AO (1977) § 164 Abs. 1, 2, 4, § 181 Abs. 1, 5;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Gesellschafter einer GmbH. Gemeinsam mit den beiden anderen Gesellschaftern der GmbH, den Beigeladenen, gründeten sie im Jahre 1991 die "Gemeinschaft X-Aktien" zum Zweck des gemeinschaftlichen Erwerbs eines Aktienpakets der X-AG. Der Erwerb der Aktien wurde über ein auf den Namen der vier Gemeinschafter lautendes Darlehenskonto finanziert. Im Jahr 1991 fielen Schuldzinsen in Höhe von 13 926 DM und im Jahr 1992 von 40 415 DM an. Am 17. Juli 1992 wurden Dividenden in Höhe von 3 281 DM gutgeschrieben. Im Februar 1993 verkaufte die Gemeinschaft ihre letzten Aktien. Die Gemeinschaft reichte für das Jahr 1991 am 29. Dezember 1992 und für das Jahr 1992 am 8. März 1993 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein.