I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- wurde zum Erwerb einer Eigentumswohnung zum Zweck steuerpflichtiger Zwischenvermietung im Rahmen eines sog. Bauherrenmodells gebildet. Die Eigentumswohnung wurde 1983 bezugsfertig. Für das Streitjahr 1983 gab die Klägerin im Jahr 1984 eine Umsatzsteuererklärung über "gewerbliche Vermietung" mit einem negativen Steuerbetrag von ... DM aufgrund geltend gemachter Vorsteuerbeträge ab.
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