BFH - Beschluss vom 09.07.2002
IV B 7/01
Normen:
AO § 164 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 ;

Vorbehalt der Nachprüfung; Vertrauensschutz

BFH, Beschluss vom 09.07.2002 - Aktenzeichen IV B 7/01

DRsp Nr. 2002/14427

Vorbehalt der Nachprüfung; Vertrauensschutz

1. Zu den Anforderungen an die Rüge eines Verfahrensmangels.2. Erfolgt die ESt-Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, kann der Stpfl. nicht darauf vertrauen, dass bislang als Einkünfte aus selbständiger Arbeit beurteilte Einkünfte nicht später als solche aus Gewerbebetrieb behandelt werden.

Normenkette:

AO § 164 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall.