I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war als Grenzgänger nichtselbständig in der Schweiz tätig. Der Schweizer Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2005.
Am 25. Mai 2005 erhielt der Antragsteller von der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken (Swisscanto) eine Teilauszahlung in Höhe von 150.400 sfr. Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 teilte die Swisscanto mit:
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