I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Mit notariellem Vertrag vom 6. März 1992 haben die Eltern des Klägers diesem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück samt aufstehendem Gebäude übertragen. Die Eltern behielten sich ein lebenslängliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht vor: Das Recht gibt Anspruch auf die ausschließliche Benutzung aller Räume im Obergeschoß des Hauses sowie auf Mitbenutzung des Kellers und des Hausgartens. Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht sollten unentgeltlich sein. Die Wohnberechtigten waren lediglich verpflichtet, verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Wasser, Abwasser usw. zu tragen. Im Zeitpunkt der Übertragung diente das Obergeschoß noch als Speicher.
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