Streitig ist, ob eine Promotion (Vorbereitung auf die Doktorprüfung) als Berufsausbildung im Sinne der Vorschrift des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist.
Der Sohn C. des Klägers, geb. am ...1975, hat bis März 2000 an der technischen Universität H.-H. im Fach Maschinenbau studiert. Am 09.03.2000 legte C. die Diplomhauptprüfung ab, zum 31.03.2000 erfolgte die Exmatrikulation. Seit dem 01.05.2000 bereitet sich C. im Rahmen eines mit der Firma B. abgeschlossenen Doktorandenvertrages auf die Promotion vor.
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