LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.09.2020
4 Sa 100/20
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1; ArbGG § 46c Abs. 6 S. 2; ZPO § 130a Abs. 6 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; BGB § 622 Abs. 1; BVerfGG § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1908/19

Vorbeschäftigungsverbot im BefristungsrechtSchutzzweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfGUnverhältnismäßigkeit des Vorbeschäftigungsverbots

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 100/20

DRsp Nr. 2021/16466

Vorbeschäftigungsverbot im Befristungsrecht Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG Unverhältnismäßigkeit des Vorbeschäftigungsverbots

1. Gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits früher ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszulegen. 2. Der Schutzzweck des Vorbeschäftigungsverbots besteht darin, die Gefahr einer Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten zu verhindern und auch eine Gefährdung der sozialen Sicherung durch Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu vermeiden. 3. Eine verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots führt dazu, dass eine Vorbeschäftigung, die sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder nur von kurzer Dauer war, einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegensteht. So ist eine dreizehn Jahre zurückliegende achtwöchige Aushilfsbeschäftigung nach umfassender Interessenabwägung kein Hindernis für eine (neue) sachgrundlose Befristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.01.2020 - 5 Ca 1908/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.