FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2000
2 K 258/98
Normen:
EStG § 6b Abs. 3 ; EStG § 6b Abs. 4 ;

Vorbesitzzeit als Voraussetzung für eine Rücklage nach § 6b EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 2 K 258/98

DRsp Nr. 2001/1337

Vorbesitzzeit als Voraussetzung für eine Rücklage nach § 6b EStG

Die sog. Vorbesitzzeit (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG) als Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG ist grundsätzlich nur erfüllt, wenn das veräußerte Grundstück ununterbrochen zu einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehört hat. Nur für den Fall, dass der Betrieb unentgeltlich auf den Steuerpflichtigen übergegangen ist, wird die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers auf die Vorbesitzzeit angerechnet.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 3 ; EStG § 6b Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen im Streitjahr aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks erzielten Gewinn in eine Rücklage nach § 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) einstellen kann, oder ob dies daran scheitert, daß das veräußerte Grundstück und die aufstehenden Gebäude nicht lange genug seinem Betriebsvermögen angehört hatten.