Streitig ist die Ablehnung einer Änderungsveranlagung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO).
Die Kläger wurden im Streitjahr 1995 als Eheleute zusammenveranlagt. Die Kläger erzielten als Diplom-Chemikerin und als Diplom-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz - EStG -.
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