FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.05.2002
6 K 1888/98
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10e Abs. 6 ;

Vorbezugskosten nach § 10e Abs. 6 EStG: Keine nachträgliche Berücksichtigung vergessener Schuldzinsen; Einkommensteuer 1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 6 K 1888/98

DRsp Nr. 2003/11798

Vorbezugskosten nach § 10e Abs. 6 EStG : Keine nachträgliche Berücksichtigung "vergessener" Schuldzinsen; Einkommensteuer 1995

Legt ein Steuerpflichtiger erst nach Bestandkraft des ESt-Bescheides eine Bankbescheinigung vor, die die Zahlung von - als Vorbezugskosten nach § 10e Abs. 6 EStG materiell berücksichtigungsfähigen - Darlehenszinsen bestätigt, so führt die Geltendmachung dieser Aufwendungen jedenfalls dann nicht zu einer Bescheidkorrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser steuermindernden Tatsache trifft, weil er bei der Erstellung der Steuererklärung offensichtlichen Unschlüssigkeiten in den vorhandenen schuldzins-dokumentierenden Bankunterlagen nicht nachgegangen und damit seinen steuerlichen Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten in ungewöhnlich großem Maße nicht nachgekommen ist.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10e Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Ablehnung einer Änderungsveranlagung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO).

Die Kläger wurden im Streitjahr 1995 als Eheleute zusammenveranlagt. Die Kläger erzielten als Diplom-Chemikerin und als Diplom-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz - EStG -.