FG München - Urteil vom 22.11.2006
4 K 2948/06
Normen:
StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 386

Vorbildung i.S.v. § 36 Abs. 2 StBerG

FG München, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 4 K 2948/06

DRsp Nr. 2007/230

Vorbildung i.S.v. § 36 Abs. 2 StBerG

Einer Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Beruf steht der Abschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie für eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung gleich.

Normenkette:

StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Diplomabschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie einer der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf gleichwertige Vorbildung i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist.

Der Kläger besuchte ab September 1989 berufsbegleitend die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie N.. Nach dem ordnungsgemäßen Studium erhielt er am 1. Dezember 1992 das Wirtschaftsdiplom mit der Berechtigung, die Bezeichnung Betriebswirt (VWA) zu führen. Die Abschlussprüfung bezog sich auf folgende Fachgebiete:

- Betriebswirtschaftslehre einschließlich Organisations- und Führungslehre,

- Volkswirtschaftslehre,

- Rechtswissenschaft - Bürgerliches Recht, Handelsrecht, öffentliches Recht und

- Grundlagen der EDV (Zusatzfach).

In derzeit vom 2.7.1979 bis 30.9.1980 leistete der Kläger den Grundwehrdienst.