I.
Streitig ist, ob der Diplomabschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie einer der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf gleichwertige Vorbildung i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist.
Der Kläger besuchte ab September 1989 berufsbegleitend die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie N.. Nach dem ordnungsgemäßen Studium erhielt er am 1. Dezember 1992 das Wirtschaftsdiplom mit der Berechtigung, die Bezeichnung Betriebswirt (VWA) zu führen. Die Abschlussprüfung bezog sich auf folgende Fachgebiete:
- Betriebswirtschaftslehre einschließlich Organisations- und Führungslehre,
- Volkswirtschaftslehre,
- Rechtswissenschaft - Bürgerliches Recht, Handelsrecht, öffentliches Recht und
- Grundlagen der EDV (Zusatzfach).
In derzeit vom 2.7.1979 bis 30.9.1980 leistete der Kläger den Grundwehrdienst.
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