Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.
Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) erfüllt sind und der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Beschwerde ist aber unzulässig, weil die Klägerin keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt hat.
Soweit sie vorträgt, das Finanzgericht (FG) sei von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Januar 2003 V R 16/02 (BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445), vom 9. Oktober 2002 V R 67/01 (BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378) und vom 26. März 1992 V R 16/88 (BFHE 168, 458, BStBl II 1992, 929) sowie von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96 (Slg. 1999, I-973) abgewichen, hat sie eine Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) nicht schlüssig dargetan.
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