Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 1. November 2021 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen außer denjenigen zu den in den Fällen 1 bis 42 der Urteilsgründe gezahlten Arbeitsentgelten aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu Gesamtreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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